Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 11. Dezember 1975
§ 43

§ 43 – Vorläufige Leistungen

(1) Besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen und ist zwischen mehreren Leistungsträgern streitig, wer zur Leistung verpflichtet ist, kann der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen, deren Umfang er nach pflichtgemäßen Ermessen bestimmt. Er hat Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn der Berechtigte es beantragt; die vorläufigen Leistungen beginnen spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags. (2) Für die Leistungen nach Absatz 1 gilt § 42 Abs. 2 und 3 entsprechend. Ein Erstattungsanspruch gegen den Empfänger steht nur dem zur Leistung verpflichteten Leistungsträger zu. (3) (weggefallen)

Kurz erklärt

  • Wenn es Streit zwischen mehreren Leistungsträgern über Sozialleistungen gibt, kann der zuerst angesprochene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen.
  • Der Leistungsträger entscheidet nach eigenem Ermessen über den Umfang der vorläufigen Leistungen.
  • Der Berechtigte kann die vorläufigen Leistungen beantragen, die spätestens einen Monat nach Antragseingang beginnen.
  • Für diese vorläufigen Leistungen gelten bestimmte Regelungen (§ 42 Abs. 2 und 3) entsprechend.
  • Nur der Leistungsträger, der zur Leistung verpflichtet ist, hat einen Erstattungsanspruch gegen den Empfänger.